§ 72 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
3. Kapitel – Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden
§ 72 GemO – Finanzen
Soweit die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, werden die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht. Das Nähere bestimmt das Landesfinanzausgleichsgesetz.