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§ 72 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. Kapitel – Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 GemO – Finanzen

Soweit die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, werden die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht. Das Nähere bestimmt das Landesfinanzausgleichsgesetz.