Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 6. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 GemO – Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse des Stadtvorstands nach § 58 Abs. 1 und 2 werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.

(2) Der Stadtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Stadtvorstand nicht beschlussfähig, so gelten die Bestimmungen des § 39 sinngemäß.

(3) Wird der Bürgermeister bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 überstimmt, so kann er verlangen, dass über die Angelegenheit nochmals beraten und beschlossen wird. Wird er hierbei wiederum überstimmt, so gilt Absatz 4.

(4) Die Mitglieder des Stadtvorstands sind an dessen Beschlüsse gebunden. Bei Beratungen im Stadtrat und in den Ausschüssen ist der Bürgermeister berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Stadtvorstands seine abweichende Ansicht darzulegen. Bei Beratungen in den Ausschüssen sind auch die übrigen Mitglieder des Stadtvorstands innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Stadtvorstands ihre abweichende Ansicht darzulegen.