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§ 4 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Gemeinden → 1. Abschnitt – Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 GemO – Name, Bezeichnung

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern oder den Namen einer neu gebildeten Gemeinde bestimmen.

(2) Städte sind Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Die Bezeichnung Stadt soll nur solchen Gemeinden verliehen werden, die nach Siedlungsform, Gebietsumfang, Einwohnerzahl und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge haben.

(3) Die Gemeinden können neben ihrem Namen bisherige Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen eine Bezeichnung verleihen oder nach Anhörung der Gemeinde überholte oder sinnwidrige Zusatzbezeichnungen löschen oder ändern.

(4) Den Namen von Ortsbezirken bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium führt ein amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden sowie der Ortsbezirke und sonstigen Gemeindeteile.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf nachgeordnete Behörden übertragen.