§ 16c GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
1. Kapitel – Grundlagen der Gemeinden → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger
§ 16c GemO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.