Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 6. Abschnitt – Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 GemO – Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss der Gemeinde,
  2. 2.
    die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen, sofern die Prüfung nicht sachverständigen Abschlussprüfern vorbehalten ist,
  3. 3.
    die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie der Anlagen zum Gesamtabschluss der Gemeinde,
  4. 4.
    die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  5. 5.
    die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist,
  6. 6.
    die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,
  7. 7.
    die Kontrolle, ob die bei der Finanzbuchhaltung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsprogramme vor ihrer Anwendung geprüft wurden.

Bei delegierten Aufgaben sind Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge von erheblicher finanzieller Bedeutung auch dann in die Prüfung des Jahresabschlusses nach Satz 1 Nr. 1 einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden. Satz 1 Nr. 6 und 7 gilt nicht für Ortsgemeinden.

(2) Der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1.
    die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
  2. 2.
    die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  3. 3.
    die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse im Hinblick darauf, ob die einzelnen Beträge sachlich und rechnerisch richtig sowie ordnungsgemäß begründet und belegt sind,
  4. 4.
    die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen,
  5. 5.
    die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär, Träger oder Mitglied in Gesellschaften oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  6. 6.
    die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits, bei der Stellung von Sicherheiten oder sonst vorbehalten hat,
  7. 7.
    die Prüfung von Vergaben.

(3) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.

(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können

  1. 1.
    die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen; dies auch von den Abschlussprüfern der Tochterorganisationen,
  2. 2.
    die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können sich mit Zustimmung des Gemeinderats sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen. Die Kosten für die Prüfung trägt die Gemeinde. Prüfer darf nicht sein, wer

  1. 1.
    Mitglied des Gemeinderats ist,
  2. 2.
    Angehöriger im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters, eines Beigeordneten, des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters ist,
  3. 3.
    einer Tochterorganisation als Beschäftigter angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat,
  4. 4.
    in den letzten fünf Jahren mehr als 30 v.H. der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit mindestens 20 v.H. beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist,
  5. 5.
    an der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitgewirkt hat.

(6) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.

(7) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt fassen die Ergebnisse ihrer Prüfung jeweils in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist. Der jeweilige Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beziehungsweise vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen.

(8) § 113 bleibt unberührt.