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§ 105 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 GemO – Kredite zur Liquiditätssicherung

(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(3) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (§ 95 Abs. 4 Nr. 3) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Die Gemeinde soll ihre zum 31. Dezember 2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse ratierlich oder in Annuitäten bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. Dazu ist ein Tilgungsplan zu entwickeln, der einen Betrag enthält, der jährlich mindestens getilgt werden soll (Mindest-Rückführungsbetrag) und der sich an einem Dreißigstel der Kredite und Verbindlichkeiten nach Satz 1 orientiert. Soweit eine Tilgung des jährlichen Mindest-Rückführungsbetrags aus rechtlichen Gründen nicht oder nur teilweise möglich oder unwirtschaftlich ist, soll der Betrag in eine zweckgebundene Rücklage zur Tilgung eingezahlt werden.

(5) Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2023 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.

(6) Für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung findet § 49 keine Anwendung.