Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
ACHTER ABSCHNITT – Ansatz und Bewertung des Vermögens, der Rückstellungen und Schulden, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
§ 41 GemHVO – Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:
- 1.
die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
- 2.
die Verpflichtungen aus der Erstattung von Unterhaltsvorschüssen,
- 3.
die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien,
- 4.
den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen,
- 5.
die Sanierung von Altlasten und
- 6.
drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen.
(2) Weitere Rückstellungen können gebildet werden. Für die Ansammlung der Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen bleibt § 27 Abs. 5 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) unberührt.
(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.