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§ 41 GemHVO - Rückstellungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6301-1

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und unbestimmte Aufwendungen:

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die Verpflichtungen aus der Erstattung von Unterhaltsvorschüssen,

  3. 3.

    die Stilllegung und Nachsorge von Abfalldeponien,

  4. 4.

    den Ausgleich von ausgleichspflichtigen Gebührenüberschüssen,

  5. 5.

    die Sanierung von Altlasten und

  6. 6.

    drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen.

(2) Weitere Rückstellungen können gebildet werden. Für die Ansammlung der Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen bleibt § 27 Absatz 4 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) unberührt.

(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.