Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 GemHVO - Liquidität

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6301-1

(1) Die liquiden Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(2) Der planmäßige Bestand an liquiden Mitteln ohne Kassenkreditmittel und ohne Mittel des Liquiditätsverbundes soll sich in der Regel auf mindestens zwei vom Hundert der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.