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§ 12 GEG
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Anforderungen an zu errichtende Gebäude → Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GEG
Gliederungs-Nr.: 754-30
Normtyp: Gesetz

§ 12 GEG – Wärmebrücken

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.