§ 22 GefStoffV - Chemikaliengesetz - Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Amtliche Abkürzung
- GefStoffV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-6-34
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 1a.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 2.
entgegen § 6 Absatz 12 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 3.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
- 4.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 das Verwenden von belastender persönlicher Schutzausrüstung als Dauermaßnahme anwendet,
- 5.
entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 6.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 eine Tätigkeit ausüben lässt,
- 7.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
- 8.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert,
- 9.
(weggefallen)
- 10.
(weggefallen)
- 11.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 Stoffe oder Gemische der Gruppe A lagert oder befördert,
- 12.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.1 Absatz 3 brennbare Materialien lagert,
- 13.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 Stoffe oder Gemische nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt,
- 14.
entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4.2.3 Absatz 5 Stoffe oder Gemische lagert,
- 15.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 15a.
entgegen § 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- 16.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass abgesaugte Luft nicht zurückgeführt wird,
- 17.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Atemschutz nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
- 17a.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 17b.
entgegen § 10a Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 17c.
entgegen § 10a Absatz 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter oder eine Vertretung unterrichtet und informiert wird,
- 17d.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.2 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 17e.
entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufgabe durch eine dort genannte Person erfolgt,
- 17f.
entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Tätigkeit durch eine dort genannte Person beaufsichtigt wird
- 18.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
- 19.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.5 Absatz 4 oder Nummer 1.6 Absatz 5 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 19a.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 1 eine Tätigkeit mit einem organischen Peroxid ausüben lässt,
- 19b.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.6 Satz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gebäude oder ein dort genannter Raum in Sicherheitsbauweise errichtet wird,
- 19c.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.7 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,
- 20.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 21.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäftigten nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
- 22.
entgegen § 13 Absatz 4 Warn- und sonstige Kommunikationseinrichtungen nicht zur Verfügung stellt,
- 23.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Informationen über Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen,
- 24.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in der vorgeschriebenen Weise zugänglich gemacht wird,
- 25.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden,
- 26.
(weggefallen)
- 27.
(weggefallen)
- 28.
(weggefallen)
- 29.
entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-Produkt verwendet,
- 29a.
ohne Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 Satz 1 eine Begasung durchführt,
- 30.
entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Begasung von einer dort genannten Person durchgeführt wird,
- 31.
entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass neben dem Befähigungsscheininhaber eine weitere sachkundige Person anwesend ist, oder
- 32.
entgegen § 15d Absatz 5 Nummer 1 einen Gefahrenbereich nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder einen Gefahrenbereich freigibt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.