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§ 22 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
Titel: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GebrMG
Gliederungs-Nr.: 421-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 GebrMG – Übertragbarkeit des Rechts

(1) 1Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. 2Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) 1Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. 2Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.