Gesetze

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§ 27 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 GebGBbg – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg außer Kraft.