Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 GebGBbg – Verjährung

(1) Eine Festsetzung nach § 15, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Gebühren oder Auslagen verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:

  1. 1.

    Geltendmachung des Anspruchs in schriftlicher Form oder durch elektronischen Schriftformersatz,

  2. 2.

    Stundung,

  3. 3.

    Eintritt der aufschiebenden Wirkung,

  4. 4.

    Aussetzung der Vollziehung,

  5. 5.

    Sicherheitsleistung,

  6. 6.

    Vollstreckungsaufschub,

  7. 7.

    eine Vollstreckungsmaßnahme,

  8. 8.

    Anmeldung im Insolvenzverfahren,

  9. 9.

    Aufnahme in einem Insolvenzplan oder einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,

  10. 10.

    Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat,

  11. 11.

    Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebühren- und Auslagenschuldners.

(5) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 4 genannten Maßnahmen dauert fort bis:

  1. 1.

    die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,

  2. 2.

    bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,

  3. 3.

    das Insolvenzverfahren beendet ist,

  4. 4.

    der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbeseitigungsplan erfüllt oder hinfällig ist,

  5. 5.

    die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,

  6. 6.

    die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebühren- und Auslagenschuldners beendet ist.

(6) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endete, beginnt eine neue Verjährungsfrist.