Gesetze

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§ 19 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 GebGBbg – Fälligkeit

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.