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§ 16 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 GebGBbg – Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

(1) Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühr und Auslagenerstattung abhängig gemacht werden.

(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Sicherheitsleistung zu setzen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.