§ 28 GebG NRW
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
4. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren
§ 28 GebG NRW – Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
- a)die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- b)für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.