§ 10 GebG - Sachliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz (GebG)
- Amtliche Abkürzung
- GebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-1
(1) Gebührenfrei sind
- 1.
mündliche und einfache in Textform erteilte Auskünfte, soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
- 2.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, soweit nicht in einer Gebührenordnung die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist,
- 3.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 4.
Amtshandlungen, durch die frühere belastende Maßnahmen der Behörden zu Gunsten des Betroffenen aufgehoben oder rückgängig gemacht werden,
- 5.
die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen und die Bearbeitung gemeinnütziger, zweckgebundener Spenden, die eine Behörde für empfangsberechtigte Dritte entgegennimmt und an diese weiterleitet,
- 6.
die Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Pauschgebühren,
- 7.
die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
- 8.
die Entscheidung über Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen, sofern nicht mit der Entscheidung eine gebührenpflichtige Amtshandlung verbunden ist,
- 9.
das Verfahren in Gnadensachen,
- 10.
der Gemeingebrauch.
(2) Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren in Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 3 und 5 bis7.
(3) Der Senat kann über die in Absatz 1 genannten Tatbestände hinaus durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Amtshandlungen, insbesondere auf dem Gebiet des Sozialwesens, oder für Amtshandlungen in bestimmten Fällen Gebührenfreiheit vorsehen.