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§ 9 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 9 GDG LSA – Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

(1) Nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf ein ausreichendes Angebot zur gesundheitlichen Frühförderung für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche hin und vermittelt notwendige Hilfen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Er wirkt an gesundheitlichen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Vernachlässigung mit. Er stimmt sich dabei mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab. Er führt bei Kindern vor der Einschulung und während der Schulzeit regelmäßig Untersuchungen mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen. Er kann auch Untersuchungen bei Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchführen.

(3) Er führt zahnärztliche Untersuchungen, insbesondere regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, in Schulen und in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern durch. Er wirkt an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit und beteiligt sich an Arbeitsgemeinschaften für die Zahngesundheitspflege.

(4) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium zu bestimmen, in welchem Lebensalter und in welchem Schuljahr die Untersuchungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 vorzunehmen sind.