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§ 7 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 7 GDG LSA – Gesundheitsförderung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst klärt die Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung auf und regt sie zur Mitwirkung an. Besondere Bedeutung kommt der Vorbeugung gegen Missbrauch und Abhängigkeit von legalen und illegalen Drogen und bei anderen Suchtgefahren zu. Die Aufgabenzuweisung an andere Träger nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften hat Vorrang.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet dabei eng mit den Sozialversicherungsträgern, der Kassenärztlichen Vereinigung, mit auf diesem Gebiet bereits tätigen und erfahrenen Angehörigen des ärztlichen Berufs, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie weiteren dafür zuständigen Stellen zusammen.

(3) In bevölkerungsbezogene Programme und Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder Krankheitsverhütung, insbesondere solche nach den Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten gemäß § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, werden alle Personen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einbezogen. Dafür sind öffentliche Stellen einzurichten. Diese bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, um befugt zu sein, Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung insbesondere zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren. Die öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Durchführung der Programme und Maßnahmen erforderlich ist. Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird insoweit eingeschränkt. Den Meldebehörden sind die durch die Datenübermittlung entstehenden Kosten von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und den in Sachsen-Anhalt vertretenen Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen zu erstatten, die jeweils gesamtschuldnerisch haften.