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§ 26 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 26 GDG LSA – Pflichten für Berufsangehörige

(1) Die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe und der anderen Fachberufe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung in einer für ihre beruflichen Risiken angemessenen Höhe abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dem Landesverwaltungsamt auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht, soweit zur Deckung der beruflichen Risiken eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit vorhanden ist.

(2) Angehörige des ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und Apotheker-Berufes sowie der Berufe in der psychologischen Psychotherapie gehören nicht zu den Berufen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens gemäß Absatz 1 oder 2 ausübt, hat dies der unteren Gesundheitsbehörde mit den erforderlichen Angaben sowie Änderungen derselben innerhalb eines Monats mitzuteilen und auf Verlangen die entsprechenden Urkunden vorzulegen. Erforderliche Angaben sind insbesondere:

  1. 1.
    Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift,
  2. 2.
    Staatsexamen, Berufserlaubnis, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung,
  3. 3.
    verliehene akademische Grade und Titel,
  4. 4.
    Gebiet, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  5. 5.
    Beginn der Tätigkeit.

Satz 1 gilt nicht für Angehörige des tierärztlichen Berufes.

(3a) Wer selbständig einen Gesundheitsberuf gemäß Absatz 1 Satz 1 ausübt, hat Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskünfte selbst oder durch angestellte Angehörige desselben Berufes zu erteilen über:

  1. 1.
    die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit seiner erbrachten medizinischen Leistungen,
  2. 2.
    seine Berechtigung zur Berufsausübung, einschließlich der Zulassung als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  3. 3.
    seinen Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
  4. 4.
    die Preise seiner Leistungen.

Von Berufsangehörigen im Sinne des Satzes 1 erstellte Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein.

(4) Das für Heilberufe und für Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Berufe nach Absatz 1 Satz 1 und die bei der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung zu beachtenden Berufspflichten zu bestimmen. Dabei können nähere Regelungen insbesondere getroffen werden über:

  1. 1.
    die durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten im Beruf,
  2. 2.
    die Beiziehung eines Arztes oder einer Ärztin,
  3. 3.
    die Anwendung von Arzneimitteln,
  4. 4.
    die Dokumentationspflicht,
  5. 5.
    die Festlegung und Einhaltung von Vergütungssätzen für freiberuflich tätige Berufsangehörige außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die als Festbeträge nach der Dauer der Tätigkeit oder als Rahmenbeträge bestimmt werden können,
  6. 6.
    die Fortbildungspflicht,
  7. 7.
    die Überwachung der Berufsausübung.