§ 13a GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 13a GDG LSA – Ambulante medizinische Einrichtungen als Gesundheitsdienstleister
Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht ambulante medizinische Einrichtungen, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden und in denen ausschließlich Berufsangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen erbringen, auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 26a. Er verständigt die für die Zulassung der Einrichtung zuständige Behörde, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.