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§ 11 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 11 GDG LSA – Gesundheitsberichterstattung

(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung sowie der Krankenversorgung.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nutzt nichtpersonenbezogene Daten im Gesundheitswesen aus Bundes- und Landesstatistiken sowie anonymisierte Daten aus Erhebungen nach § 4 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 und erstellt daraus Berichte mit Analysen und Bewertungen über die Situation im Gesundheitswesen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

(3) Die oberste Gesundheitsbehörde erstellt in regelmäßigen, mindestens in zweijährigen Abständen einen Bericht über die gesundheitlichen Verhältnisse in Sachsen-Anhalt. Die übrigen Gesundheitsbehörden stellen auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen gesundheitsbezogenen Daten die für den Gesundheitsbericht erforderlichen Daten in anonymisierter Form zusammen, bereiten sie für eine epidemiologische Bewertung auf und übermitteln die aufbereiteten Daten der obersten Gesundheitsbehörde.

(4) Das für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Rahmen des Absatzes 1 Erhebungsgrund, Themenfelder, Inhalt, Umfang, Stichtag, Abgabetermin und das weitere Verfahren für die Gesundheitsberichterstattung zu bestimmen.