Gesetze

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§ 9 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 9 GDG – Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren und beraten die Bevölkerung sowie Behörden in umweltmedizinischen Fragen sowie über den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einflüssen aus der Umwelt und regen Maßnahmen zu deren Abwehr an. Im Rahmen der Anhörung nach § 4 Abs. 2 weisen die Kreise und kreisfreien Städte auf gesundheitliche Risiken von Planungen und Maßnahmen hin.