§ 9 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 9 GDG – Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren und beraten die Bevölkerung sowie Behörden in umweltmedizinischen Fragen sowie über den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einflüssen aus der Umwelt und regen Maßnahmen zu deren Abwehr an. Im Rahmen der Anhörung nach § 4 Abs. 2 weisen die Kreise und kreisfreien Städte auf gesundheitliche Risiken von Planungen und Maßnahmen hin.