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§ 8 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 8 GDG – Gesundheitshilfe

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Gesundheitshilfe insbesondere

  1. 1.

    behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, Migrantinnen und Migranten, Obdachlosen, chronisch Kranken sowie Menschen, die an einer Infektionskrankheit leiden oder von ihr bedroht sind,

  2. 2.

    in gesundheitlichen Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, bei allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen sowie bei Fragen zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten,

  3. 3.

    unterstützungsbedürftigen Eltern von Säuglingen und Kleinkindern.

Gesundheitshilfe wird gewährt durch Beratung und Betreuung, im Einzelfall auch durch aufsuchende Hilfe.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass auch andere Stellen entsprechende Beratungsangebote bereitstellen.