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§ 3 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 3 GDG – Träger, Aufsicht

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 aus. Sie berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte dabei mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vorbehalten. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 ist § 17 des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden.