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§ 18 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verordnungsermächtigungen, Überwachungsbefugnisse, Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 18 GDG – Kosten

(1) Für die Tätigkeit ihrer Behörden nach diesem Gesetz erheben Gebühren und Auslagenerstattung

  1. 1.

    das Land sowie die Kreise und kreisfreien Städte, soweit sie Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein,

  2. 2.

    die Kreise und kreisfreien Städte in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach dem Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe, dass gebührenpflichtig und auslagenerstattungspflichtig auch ist, wer einer besonderen Überwachung nach diesem Gesetz unterliegt.

Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Für Informations-, Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 sowie für Leistungen nach § 7 Abs. 1 und 2 werden Gebühren und Auslagenerstattung nach dem Verwaltungskostengesetz sowie nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein nicht erhoben.