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§ 17 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verordnungsermächtigungen, Überwachungsbefugnisse, Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 17 GDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 15 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

  3. 3.

    entgegen § 15 Abs. 4 die Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 nicht duldet oder den Zugang nicht ermöglicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.