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§ 15 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verordnungsermächtigungen, Überwachungsbefugnisse, Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 15 GDG – Überwachungsbefugnisse

(1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz treffen die Kreise und kreisfreien Städte die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften.

(2) Zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,

  1. 1.

    die für die Einrichtung oder die Tätigkeit genutzten Grundstücke, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge und Anlagen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu untersuchen,

  2. 2.

    zur Verhütung und Abwehr dringender Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke, Räume sowie Fahrzeuge und Anlagen auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten und zu untersuchen,

  3. 3.

    Proben zu fordern und zu entnehmen.

(3) Personen, die über die zur Durchführung der Überwachung beachtlichen Tatsachen Auskünfte geben können, sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, eine stellvertretende oder beauftragte Person oder die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, die Amtshandlungen nach Absatz 2 zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Sind Einrichtungen, die der Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterliegen, auch von anderen Behörden zu beaufsichtigen oder zu überwachen, beschränkt sich die Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte auf eine Mitwirkung bei den Maßnahmen der anderen Behörden. Begehungen und Ortsbesichtigungen anderer Behörden sollen gemeinsam mit den Behörden der Kreise und kreisfreien Städte durchgeführt werden.