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§ 10 GDG - Infektionsschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-14

Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und den hierzu erlassenen Verordnungen wahr, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Sie wirken auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung und auf die Erhöhung der Impfquote hin.