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§ 1 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 1 GDG – Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, im Rahmen seiner Aufgaben (§§ 5 bis 13) insbesondere

auf gesunde und gesundheitsförderliche Lebensverhältnisse hinzuwirken und gleiche Gesundheitschancen für alle anzustreben,

die gesundheitliche Eigenverantwortung und Urteilsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,

auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken und auf den Schutz der oder des Einzelnen und der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzuwirken,

eine neutrale Sachverständigenfunktion für andere Stellen vorzuhalten.