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§ 5 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Integrierte Gesundheitsberichterstattung; sozialindikative Gesundheitsplanung

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 GDG – Integrierte Gesundheitsberichterstattung

(1) Bei der integrierten Gesundheitsberichterstattung handelt es sich um eine verdichtete, zielorientierte und zielgruppenorientierte Darstellung und beschreibende Bewertung von Daten und Informationen, die für die Gesundheit und die soziale Lage der Bevölkerung, das Gesundheitswesen und für die die gesundheitliche und soziale Situation beeinflussenden Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind. Sie dient als Planungsgrundlage für die Entwicklung und Durchführung von konkreten Maßnahmen und deren Evaluation. Durch sie werden das Abgeordnetenhaus und bei bezirklicher Berichterstattung die jeweiligen Bezirksverordnetenversammlungen und die Bürgerinnen und Bürger über die gesundheitliche und soziale Lage der Bevölkerung informiert; ihre Datenbestände werden der Wissenschaft zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt. Der sozialraumorientierten Berichterstattung kommt ein besonderes Gewicht zu. Die Berichterstattung umfasst ein durch Informationstechnik gestütztes regelmäßiges Gesundheitsmonitoring (Basisindikatoren) und Berichte, die Schwerpunktthemen auf der Grundlage der Indikatoren und besondere Probleme von regionaler, epidemiologischer und sozialstruktureller Bedeutung aufgreifen oder vertiefen. Die Vorgaben des § 16 des Landesstatistikgesetzes sind analog einzuhalten; Einzelangaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 des Landesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst schreibt jährlich Basisindikatoren fort und gewährleistet durch seine Informationstechnik Zugänglichkeit für die Adressaten der Berichterstattung. Darüber hinaus legt er Berichte vor, die über die gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse in seinem Zuständigkeitsbereich Auskunft geben. Dazu stellt er im Zusammenwirken mit den im Gesundheits- und Sozialbereich tätigen Verwaltungen, Körperschaften, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen auf Bezirks- und Landesebene die bedeutsamen Daten und Erkenntnisse zusammen und gewährleistet ihre Auswertung. Die Dienststellen des Landes Berlin sind verpflichtet, mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Erstellung der Berichte zusammenzuarbeiten und die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung koordiniert die Berichterstattungen und legt Gesamtberichte für das Land vor. Die Zusammenführung von Einzelangaben mit anderen Angaben zur Herstellung eines Personenbezuges ist untersagt.

(3) Zur Erfüllung der Berichtspflichten für die integrierte Gesundheitsberichterstattung werden Statistiken basierend auf Einzeldaten insbesondere zu folgenden Bereichen erstellt:

  1. 1.

    Gesundheitszustand von ausgewählten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Untersuchungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und dem Schulgesetz und

  2. 2.

    Gesundheitsförderung und Prävention, Gesundheitshilfe, Gesundheitsaufsicht, gesundheitlicher Verbraucherschutz.

Personenbezogene Daten dürfen nur in pseudonymisierter Form übermittelt werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Art der Erhebungen, den Umfang der Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die Berichtszeiträume oder -zeitpunkte und die Periodizität dieser Statistiken durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, gelten die Regelungen des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes.