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§ 4f GDG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2120-7

Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere zu technisch-organisatorischen Abläufen, durch Rechtsverordnung zu regeln.