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§ 16 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VII – Gesundheitlicher Verbraucherschutz; Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 16 GDG – Arznei- und Betäubungsmittel, Heilmittelwerbung

Der öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung, zum Großhandel und zur Einfuhr von Arzneimitteln sowie Ausfuhrzertifikate und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, die Durchführung der klinischen Prüfung sowie die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.