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§ 12 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 GDG – Hygienische und gesundheitliche Überwachung

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden Einrichtungen daraufhin zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene und die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingehalten werden:

  1. 1.
    Einrichtungen, die nicht Einrichtungen des Gesundheitswesens sind und in denen Personen dauernd oder zeitweise, jedoch regelmäßig betreut werden oder Unterkunft erhalten, sowie Beherbergungsbetriebe,
  2. 2.
    Sport- und Freizeitanlagen, Kinderspielplätze, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Badewesens, Badegewässer,
  3. 3.
    Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe sowie Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge, die gewerblich Personen befördern,
  4. 4.
    Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, Brauchwasser und zur Entsorgung von Abwasser, öffentliche Bedürfnisanstalten sowie Anlagen zur Entsorgung von Abfällen,
  5. 5.
    Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst veranlasst Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung, wenn epidemiologische oder hygienische Gründe dies erfordern, und stellt in diesem Zusammenhang die gesundheitliche Gefahrenabwehr sicher.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst überwacht, dass im Leichen- und Bestattungswesen die Anforderungen der Hygiene und die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eingehalten werden. Dabei wirkt er insbesondere auf die ordnungsgemäße Durchführung der ärztlichen Leichenschau sowie das richtige Ausfüllen des Leichenschauscheines hin.