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§ 10 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 10 GDG – Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltmedizin

(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes im umweltbezogenen Gesundheitsschutz ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsbeeinträchtigenden und krank machenden Umwelteinflüssen. Aufgaben des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes sind die Abwehr umweltbedingter Gesundheitsgefahren, die vorsorgende Umwelthygiene und die krankheitsorientierte Umweltmedizin.

(2) Die umweltmedizinischen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Umweltvorsorge beziehen sich insbesondere auf

  1. 1.
    die Wasserhygiene,
  2. 2.
    die Bodenhygiene,
  3. 3.
    die Lufthygiene im Innen- und Außenluftbereich,
  4. 4.
    den Schutz vor Lärm und Erschütterungen,
  5. 5.
    den Schutz vor elektromagnetischen Feldern und anderer nicht ionisierender Strahlung,
  6. 6.
    den Schutz vor ionisierender Strahlung,
  7. 7.
    den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Chemikalien und
  8. 8.
    die Orts- und Siedlungshygiene, einschließlich der Überwachung der hygienischen Beseitigung von Abfällen und der Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen bei Bauvorhaben.

Die Regelungen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz bleiben unberührt.