Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 GDG – Aufgabenstellung

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst des Landes Berlin orientiert sein Handeln an einem Leitbild. Er stellt sich den großstadttypischen gesundheitlichen und sozialen Problemlagen und reagiert flexibel auf sich verändernde Rahmenbedingungen. Im Rahmen der Daseinsvorsorge achtet er dabei besonders auf die Stärkung der Eigenverantwortung sowie des bürgerschaftlichen Engagements und berücksichtigt geschlechtsspezifische, behindertenspezifische und ethnisch-kulturelle Aspekte. Der öffentliche Gesundheitsdienst orientiert seine Arbeit am Programm des Gesunde-Städte-Netzwerkes und an den Grundsätzen von Public Health.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben grundsätzlich subsidiär und sozialkompensatorisch wahr, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Kernaufgaben sicher:

  1. 1.

    Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination:

    1. a)

      integrierte Gesundheitsberichterstattung,

    2. b)

      sozialindikative Gesundheitsplanung,

    3. c)

      Koordination, Planung und Steuerung der psychiatrischen Versorgung und der Suchthilfe,

    4. d)

      Initiierung und Koordination von Maßnahmen der Gesundheitsförderung sowie Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,

    5. e)

      Erarbeitung und Weiterentwicklung fachlicher Standards zur Sicherung von Qualität und Nachhaltigkeit der Leistungen des Gesundheitssystems, soweit es dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt;

  2. 2.

    Prävention, Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe und Schutz der Gesundheit für Kinder und Jugendliche:

    1. a)

      Initiierung und Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung,

    2. b)

      Aufklärung und Beratung zu Gesundheitsthemen,

    3. c)

      kinder- und jugendärztliche sowie kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik, Beratung, Vermittlung von Betreuung und Hilfsangeboten, einschließlich der kinder- und jugendpsychiatrischen Krisenintervention, sowie Sicherstellung der vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe, einschließlich der Anordnung therapeutischer Leistungen mit deren Verlaufsbeobachtung und Qualitätssicherung,

    4. d)

      Prävention von zivilisationsbedingten Krankheiten,

    5. e)

      zahnmedizinische Vorsorge und Beratung in Kindertagesstätten und Schulen,

    6. f)

      ambulante therapeutische Versorgung behinderter und schwer behinderter Kinder und Jugendlicher insbesondere im Schulbereich, soweit diese nicht anders gewährleistet wird;

  3. 3.

    Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe für Erwachsene:

    1. a)

      Prävention von zivilisationsbedingten Krankheiten einschließlich Alterskrankheiten,

    2. b)

      Beratung, psychosoziale Unterstützung und Hilfevermittlung sowie Sicherstellung der vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe,

    3. c)

      Hilfen und Schutzmaßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,

    4. d)

      Beratung und Betreuung von Menschen mit Behinderung einschließlich psychisch erkrankter Personen, Abhängigkeitskranker sowie von Behinderung bedrohter Menschen oder durch psychische Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen Gefährdeter,

    5. e)

      Aufklärung und Beratung zu Gesundheitsthemen,

    6. f)

      Leistungen der sozialmedizinischen und -pädagogischen Nachschau;

  4. 4.

    Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz und Katastrophenschutz:

    1. a)

      Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten, Epidemien und Pandemien, Überwachung der Anforderungen der Hygiene, Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von auf den Menschen übertragbaren Erkrankungen,

    2. b)

      Schutz vor gesundheitsbeeinträchtigenden und krank machenden Umwelteinflüssen, Ermitteln und Bewerten der Ursachen von Gesundheitsrisiken aus der Umwelt und Hinwirken auf deren Beseitigung,

    3. c)

      Schutz der Bevölkerung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes;

  5. 5.

    Aufsicht über die Berufe und die Einrichtungen des Gesundheitswesens;

  6. 6.

    gesundheitlicher Verbraucherschutz:

    1. a)

      Schutz der Bevölkerung im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,

    2. b)

      Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln,

    3. c)

      Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung,

    4. d)

      Tierkörperbeseitigung,

    5. e)

      Tierschutz,

    6. f)

      Abwehr von Gefahren, die von Tieren ausgehen;

  7. 7.

    Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln einschließlich Überwachung des Verkehrs mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken.

(4) Soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die als Pflichtaufgaben auf anderen Landesgesetzen, auf Bundesrecht oder auf dem Recht der Europäischen Union beruhen, erfolgt die Wahrnehmung der in § 1 Abs. 3 im Einzelnen beschriebenen Aufgaben nach Maßgabe der mit dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel. Soweit es sich um Gewährleistungsaufgaben handelt, wird eine Überleitung an Dritte angestrebt, falls nicht eine hoheitliche Tätigkeit erforderlich ist oder ein übergeordnetes Interesse besteht.