§ 96 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 96 GBO – Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte
1Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. 2Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.
Zu § 96: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).