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§ 87 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → II. – Löschung gegenstandsloser Eintragungen

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 87 GBO – Löschungsgründe

Die Eintragung ist zu löschen:

  1. a)
    wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, dass die Eintragung gegenstandslos ist;
  2. b)
    wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
  3. c)
    wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss rechtskräftig festgestellt ist, dass die Eintragung gegenstandslos ist.