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§ 82 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → I. – Grundbuchberichtigungszwang

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 82 GBO – Verpflichtung zur Beantragung der Berichtigung/Beschaffung von Unterlagen

1Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. 2Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen.

Zu § 82: Geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).