Grundbuchordnung
Vierter Abschnitt – Beschwerde
§ 78 GBO – Rechtsbeschwerde
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Zu § 78: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) in Verb. mit G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).