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§ 77 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Beschwerde

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 77 GBO – Entscheidung

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.