§ 55b GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 55b GBO – Mitteilungen an sonstige Stellen
1Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muss der Betroffene nicht unterrichtet werden. 2Das Gleiche gilt im Falle des § 55a.