§ 52 GBO - Testamentsvollstrecker
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, dass der Nachlassgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.