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§ 37 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 37 GBO – Auseinandersetzung bei Grundpfandrechten

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

Zu § 37: Geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719).