§ 24 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 24 GBO – Löschung bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten
Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.