§ 16 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 16 GBO – Vorbehalt des Antragstellers
(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.