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§ 131 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Das maschinell geführte Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 131 GBO – (Amtlicher) Ausdruck

(1) 1Wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. 2Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. 3Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und

  2. 2.

    Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.

2Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 131: Geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724).