§ 123 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern
§ 123 GBO – Eintragung als Eigentümer
Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1.der ermittelte Eigentümer;
- 2.sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
- 3.sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.