Gesetze

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§ 119 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 119 GBO – Ermittlung des Berechtigten durch Aufgebot

Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.