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§ 108 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 108 GBO – Beschluss über die neue Rangordnung/nicht erledigte Widersprüche

(1) 1Nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Grundbuchamt durch Beschluss die neue Rangordnung fest, sofern nicht Anlass besteht, einen neuen Vorschlag zu machen. 2Es entscheidet hierbei zugleich über die nicht erledigten Widersprüche; insoweit ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen.

(2) Ist über einen Widerspruch entschieden, so ist der Beschluss allen Beteiligten zuzustellen.